BGBl. III Nr. 202/1998
202. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 12neu
Abschnitt römisch vier
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 12
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.