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BGBl. III Nr. 202/1998

kundgemacht 03.12.1998 RIS↗Parlament↗
202. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 202/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Norwegen) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 202/1998 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.
  4. Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.