Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
BGBl. III Nr. 202/1998
202. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
- Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
- Absatz 3,Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.
- Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.