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BGBl. III Nr. 39/1998

kundgemacht 13.03.1998 RIS↗
39. Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/1998× zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über nukleare Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Menschliche Faktoren

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten und Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung finden.