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BGBl. III Nr. 39/1998

kundgemacht 13.03.1998 RIS↗
39. Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/1998× zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über nukleare Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 17↗RIS↗

d) Anlagensicherheit
Artikel 17

Standortwahl

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Verfahren geschaffen und angewendet werden,

  1. Litera i
    um die Bewertung aller standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer Kernanlage während ihrer vorgesehenen Lebensdauer beeinträchtigen könnten;
  2. Sub-Litera, i, i
    um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit einer vorgesehenen Kernanlage auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt zu ermöglichen;
  3. iii
    um soweit notwendig die Neubewertung aller einschlägigen Faktoren, auf die unter den Ziffern i und ii Bezug genommen wird, zu ermöglichen, damit die Sicherheitsakzeptanz gewährleistet bleibt;
  4. Sub-Litera, i, v
    um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung der notwendigen Informationen an solche Vertragsparteien auf deren Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die Sicherheit ihres Gebiets selbst beurteilen und eigene Bewertungen vornehmen können.