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BGBl. III Nr. 39/1998

kundgemacht 13.03.1998 RIS↗
39. Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/1998× zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über nukleare Sicherheit neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Sekretariat

  1. Absatz eins,Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Das Sekretariat
    1. Litera i
      beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen zur Verfügung;
    2. Sub-Litera, i, i
      übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder vorbereiteten Informationen.
    Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls freiwillige Finanzmittel aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.