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BGBl. III Nr. 58/1998

kundgemacht 09.04.1998 RIS↗Parlament↗
58. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Kundmachung BGBl. III Nr. 58/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 58/1998 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizeibeamte und Zollbeamte) dürfen die gemäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken, die über das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum Zweck der Dienstverrichtung das eigene Hoheitsgebiet zu erreichen.
  2. Absatz 2,Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen Zweck und darüber hinaus bei ihrem Streifendienst auch Grenzpfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen.