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BGBl. III Nr. 59/1998

kundgemacht 09.04.1998
59. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Festlegung von Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/1998× zu Durchgangsverkehr von Exekutivorganen - Beförderung von Häftlingen (Deutschland)

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen - Beförderung von Häftlingen (Deutschland) neu