Absatz eins,Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
BGBl. I Nr. 101/1999
101. Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits
- Absatz 2,Vereinbarte Aufteilungsgrundlage:
- Litera aWird eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über das gesamtstaatliche Haushaltsziel (Artikel eins, Absatz 2, Litera a,) getroffen, so bildet dieses die Aufteilungsgrundlage.
- Litera bHievon entfallen 90 vH auf den Bund (Bundesquote) und 10 vH auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig, wobei den Ländern und Gemeinden jedenfalls eine Defizitquote von 0,3% des BIP zu verbleiben hat.
- Absatz 3,Aufteilungsgrundlage „Referenzwert“
- Litera aWird keine Vereinbarung über ein gesamtstaatliches Haushaltsziel getroffen, so bildet der gemeinschaftsrechtlich festgelegte Referenzwert für das übermäßige Defizit die Aufteilungsgrundlage.
- Litera bHievon entfallen jedenfalls 0,3% auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
- Litera cIm Falle außergewöhnlicher Belastungen, welche zu einer erheblichen Verschiebung im Finanzausgleichsgefüge zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits führen, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses zu führen. Bund, Länder sowie der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund können die Anberaumung solcher Verhandlungen verlangen.
- Absatz 4,Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Artikel 104 c, Absatz 11, EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.
- Absatz 5,, Litera aDie Aufteilung der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt entsprechend den Beträgen, um welche die tatsächlichen Haushaltsergebnisse die auf Bund bzw. Länder und Gemeinden entfallenden Aufteilungsgrundlagen überschreiten. Grundsätzlich hat jene Gebietskörperschaft eine Überschreitung ihrer Defizitquote zu verantworten, bei der sie eingetreten ist.
- Litera bWird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.Die Erhöhung wird ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen.
- Litera cDie Grundlagen der Berechnung der Haushaltsergebnisse im Zusammenhang mit der den Ländern und Gemeinden eingeräumten Defizitquote von 0,3% des BIP bilden bis 31. Dezember 2001 die Anlagen 5a und 5b der Verordnung über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Ab 1. Jänner 2002 sind die Haushaltsergebnisse für alle Gebietskörperschaften nach dem ESVG zu berechnen. Allfällige Defizite oder Überschüsse der Sozialversicherungen und der Kammern sind der Defizitquote des Bundes zuzurechnen.
- Absatz 6,Für den Abschluß der Vereinbarungen gemäß Absatz 3, Litera b und c gilt das Verfahren gemäß Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,.