Absatz eins,Die Regelungen der Paragraphen 39, 40, Absatz eins und 3, 41 bis 44, 45 Absatz 2, 46 bis 64 gelten sinngemäß für Leistungsbewertungsprüfungen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt.
BGBl. I Nr. 117/1999
117. Bundesgesetz: Änderung des Medizinproduktegesetzes und des AIDS-Gesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das Medizinproduktegesetz und das AIDS-Gesetz 1993 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 65aneu
Paragraph 65 a,
- Absatz 2,Sofern im Rahmen einer Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nicht eine nach Art oder Menge spezielle Probenahme von Versuchspersonen oder zusätzliche medizinische Untersuchungen oder Behandlungen vorgesehen sind oder die im Rahmen der Leistungsbewertungsprüfung durchgeführten In-vitro-Untersuchungen diagnostische oder therapeutische Konsequenzen für die Versuchspersonen haben können, gelten die Paragraphen 47 bis 54 und die Paragraphen 57 bis 61 nicht für die Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika.