Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 127/1999

kundgemacht 23.07.1999 RIS↗Parlament↗
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 61091 § 0↗RIS↗
Anl. 1/08geändertAbs 3
in Kraft 15.02.1997 – 31.07.1999 · idF BGBl. I Nr. 61/1997 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 Anl. 1/08↗RIS↗
in Kraft 01.08.1999 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 Anl. 1/08↗RIS↗
… 143 unveränderte Absätze
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehören folgende Verwendungen an:
a) im Gendarmeriedienst:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando
b) im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Graz.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
1. Stellvertreter des Landesgendarmeriekommandanten und zugleich
Leiter einer Gruppe beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg,
e) im Zollwachdienst:
Hauptsachbearbeiter im Bundesministerium für Finanzen.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Gruppenleiter und zugleich Hauptreferent für Personalangelegenheiten im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Gruppe 1 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und zugleich Referent für den Bereich in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Schulungsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Liezen,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch,
e) im Zollwachdienst:
Hauptreferent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Leiter der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung II bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und Referent für die Außenstelle Güssing.
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Fürstenfeld,
b) im Sicherheitswachdienst:
Stellvertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Krems/Stadt,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent einer Sicherheitswacheabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug,
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion.
8.13. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Stellvertreter des Leiters eines Referates beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent für die Schießausbildung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung
8.14. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 1
8.15. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe
E 2a im Ausmaß von zumindest
aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder
bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.