BGBl. I Nr. 127/1999
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/22geändertText, sublit cc (neu), Schlussteil, lit b (neu), lit c, lit d
… 5 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
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Verwendung Erfordernis
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22.1. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat im Sinne des § 36 Erwerb des
schen, Berufspädagogischen und Allgemeinen Hochschul-Studien- aa) Doktorgrades der
Religionspädagogischen Akade- gesetzes aus den Fächern Philosophie gemäß
mien und an Pädagogischen Philosophie mit dem Hauptfach § 66 Abs. 1 in
und Religionspädagogischen Pädagogik oder Psychologie Verbindung mit Anlage 2
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Verwendung Erfordernis
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Instituten in den oder Soziologie oder Doktorat UniStG auf Grund eines
Unterrichtsgegenständen Diplomstudiums der Sozial- und
der Erziehungswissenschaft, Un- Wirtschaftswissenschaften auf Philosophie, Pädagogik,
terrichtswissenschaft, Pädago- Grund des Magistergrades der Psychologie oder
gischen Psychologie, Pädagogi- soziologischen Soziologie oder des
schen Soziologie, Betriebsso- Studienrichtung, Doktorgrades der Sozial-
ziologie und der Allgemeinen b) Lehrbefähigung für eine und
und speziellen Sonderpädagogik einschlägige Schulart, Wirtschaftswissenschaften
sowie an land- und forstwirt- c) vierjährige Lehrpraxis mit gemäß § 66 Abs. 1
schaftlichen berufspädagogi- hervorragenden pädagogischen in Verbindung mit Anlage 2
schen Lehranstalten in den Un- Leistungen an einer der UniStG auf Grund eines
terrichtsgegenständen Psycholo- Lehrbefähigung nach lit. b Diplomstudiums der
gie, Erziehungslehre, Unter- entsprechenden Schule und Soziologie oder des
richtslehre und Einführung in d bb) durch Publikationen nachzu- Doktorates im Sinne
die Soziologie weisende wissenschaftliche des § 36 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
aus den Fächern
Philosophie mit dem
Hauptfach Pädagogik
oder Psychologie oder
Soziologie oder des
Doktorates der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung oder des
cc) Doktorgrades der
Philosophie gemäß
§ 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG aus
den Fächern Philosophie
mit dem Hauptfach
Pädagogik oder Psychologie
oder Soziologie oder des
Doktorgrades der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 2
UniStG auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung,
b) Lehrbefähigung für eine
einschlägige Schulart,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer der
Lehrbefähigung nach lit. b
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
… 44 unveränderte Absätze
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Verwendung Erfordernis
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22.2. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der Theologie oder
schen, Berufspädagogischen und in den in Z 22.1 lit. a
Religionspädagogischen Akade- angeführten Fächern,
mien und an Pädagogischen b) mehrjährige Lehrpraxis mit
und Religionspädagogischen hervorragenden pädagogischen
Instituten im Unterrichts- Leistungen an Schulen und
gegenstand Religionspädagogik c) durch Publikationen nachzu-
und Katechetik weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi- a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen schaftlichen Hochschulstudien
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Verwendung Erfordernis
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Instituten in den und die erfolgreiche Absol-
Unterrichtsgegenständen vierung der Grundausbildung
des Schulrechts für die Verwendungsgruppe A für
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi- a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade- und
mien und an Pädagogischen b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
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Verwendung Erfordernis
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in den Unterrichtsgegenständen
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi- a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi- ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago- schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi- im Sinne des § 35 des Allge- durch den Erwerb eines auf
schen Instituten in den fach- meinen Hochschul-Studienge- Grund eines Diplomstudiums
wissenschaftlichen und fachdi- setzes, erlangten Diplomgrades gemäß
daktischen Unterrichtsgegen- b) Lehrbefähigung für eine all- § 66 Abs. 1 in Verbindung mit
ständen in den Studiengängen gemeinbildende Pflichtschule Anlage 1 UniStG,
für das Lehramt an Hauptschu- oder Lehramt b) Lehrbefähigung für allgemein- eine all-
len, Sonderschulen oder Poly- bildende höhere Schulen der gemeinbildende Pflichtschule
technischen Lehrgängen, sofern betreffenden Fachrichtung, oder Lehramt für allgemein-
sie in die Lehrverpflichtungs- c) vierjährige Lehrpraxis mit bildende höhere Schulen der
betreffenden Fachrichtung,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
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… 23 unveränderte Absätze
Verwendung Erfordernis
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gruppen I oder II eingestuft hervorragenden pädagogischen
sind Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse
gogischen Akademien und an Päda- der Z 23.1 für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen berufsbildenden Schulen,
der Aus- und Fortbildung für b) vierjährige Lehrpraxis mit
Lehrer an berufsbildenden hervorragenden pädagogischen
Schulen) in den fachwissen- Leistungen an berufsbildenden
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Verwendung Erfordernis
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schaftlichen und fachdidakti- Schulen und
schen Unterrichtsgegenständen c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so- che Tätigkeit.
tungsgruppen I oder II einge-
stuft sind
22.7. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der Ernennungs-
… 10 unveränderte Absätze
für Sozialarbeit in den Unter- erfordernisse der Z 23.5 oder
richtsgegenständen Psychologie, 23.6 für Lehrer an Akademien
Sozialmedizin, Rechtskunde, für Sozialarbeit,
Theorie der Sozialarbeit und b) vierjährige Lehrpraxis mit
Handlungsfelder der Sozial- hervorragenden pädagogischen
arbeit Leistungen an Akademien für
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Verwendung Erfordernis
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mit Anlage 2 UniStG und
wissenschaftliche Tätigkeit.
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… 16 unveränderte Absätze
Verwendung Erfordernis
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22.8. Lehrer an land- und a) Abgeschlossene Hochschulbil-
forstwirtschaftlichen berufs- dung an der Universität für
pädagogischen Lehranstalten im Bodenkultur,
Unterrichtsgegenstand Bera- b) Befähigung für den land- und
tungslehre forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen
und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.