BGBl. I Nr. 127/1999
127. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 1999
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/23geändertText; Abs 3; Abs 4; Abs 7, lit b (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 Schlussteil, sublit aa, sublit bb
… 6 unveränderte Absätze
Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)
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Verwendung Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.1. Lehrer an mittleren (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land- gegenständen entsprechende abge- Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen schlossene Hochschulbildung entsprechende
berufspädagogischen Lehran- (Lehramt) im Sinne des § 35 des abgeschlossene
stalten und an Akademien Allgemeinen Hochschul-Studienge- Hochschulbildung
soweit sie nicht in den setzes. (Lehramt)
folgenden Verwendungen durch den
erfaßt werden (2) Überdies für Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG.
(2) Überdies für
a) Lehrer der fachlich-theoretischen
… 22 unveränderte Absätze
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine
einjährige facheinschlägige
Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
diesen Schulen eine
aa) nach Abschluß des Studiums
der Wirtschaftspädagogik
oder
bb) vor Abschluß des Studiums der
Wirtschaftspädagogik, jedoch
nach Abschluß des Studiums
der Betriebswirtschaft, der
Handelswissenschaft, der
Volkswirtschaft oder der
Wirtschaftsinformatik
zurückgelegte zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und
bei Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge- der dem
Verbindung mit Anlage 1 UniStG in
einer anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studienrichtung
ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
… 11 unveränderte Absätze
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin- durch den
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen einschlä-
… 91 unveränderte Absätze
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der
allgemeinbildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die
erfolgreiche Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach den
Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl.
Nr. 287/1988)
(7) Eine Nachsichterteilung von
der Nichterfüllung des in den
Abs. 2 und 4 lit. b angeführten
Erfordernisses einer Berufspraxis
bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4
nicht der Zustimmung des
Bundesministers für Finanzen.
23.2. Religionslehrer an a) Lehrbefähigung aus Religion für
Übungsschulen aa) Volksschulen und
der Religions- bb) Hauptschulen, Sonderschulen
pädagogischen Akademien oder Polytechnische Lehrgänge
oder anstelle dieser weiteren
Lehrbefähigung Doktorrat bzw.
Magistergrad der Pädagogik,
Psychologie oder Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer
Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogi- a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi- wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda- fähigung für
gogischen Instituten für Di- aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er- len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago- Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien Sonderschulen, Berufs-
schulen oder Polytechnische
Lehrgänge (diese jedoch nur
für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs- a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak- bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der
Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,
und in den ergänzenden Studien-
veranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien a) Eine den
für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen entsprechende
Psychologie, Pädagogik, abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde, Hochschulbildung im Sinne durch den
Sozialwissenschaften, des § 35 des Allgemeinen Erwerb eines auf Grund eines
Wirtschafts- und Hochschul-Studiengesetzes Diplomstudiums erlangten
Sozialpolitik, Spezialgebiete und Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
aus den Human- und b) eine vierjährige Verbindung mit Anlage 1 UniStG
Sozialwissenschaften und einschlägige und
Spezielle Handlungsfelder der Berufspraxis, wovon b) eine vierjährige
Sozialarbeit höchstens zwei Jahre einschlägige
Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
… 27 unveränderte Absätze
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des oder
Bereiches Methodik der b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. Lehrer für Instru- a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda- gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda- le,
gogischen Instituten b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für a) Abgeschlossenes
Kindergarten-, Hochschulstudium im Sinne
Sonderkindergarten-, Hort- des § 35 des Allgemeinen durch den Erwerb
oder Heimpraxis sowie für Hochschul-Studiengesetzes eines auf Grund
Unterrichtsgegenstände der der Studienrichtungen eines Diplomstudiums
Didaktik an Bildungsanstalten Pädagogik oder erlangten Diplomgrades
für Kindergartenpädagogik und Psychologie, gemäß § 66 Abs. 1
an Bildungsanstalten für b) die der Verwendung in Verbindung mit
Erzieher entsprechende Anlage 1 UniStG
in den
Studienrichtungen
Pädagogik oder
Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Befähigungsprüfung
… 25 unveränderte Absätze
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung gemäß
lit. b.
23.9. Lehrer für (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an entsprechende abge-
Bildungsanstalten für schlossene Hochschul- abgeschlossene
Kindergartenpädagogik und an bildung (Lehramt) im Hochschulbildung
Bildungsanstalten für Sinne des § 35 des (Lehramt) durch den
Sozialpädagogik Allgemeinen Erwerb eines auf Grund
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG,
b) die Befähigungs-
… 20 unveränderte Absätze
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium im durch den
Studienrichtung Pädagogik
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
oder gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG jeweils als erste
Studienrichtung und verbunden
mit einer für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination mit
psychologischem Schwerpunkt
und
b) ein Lehramt (bzw.
… 3 unveränderte Absätze
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden- (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen- genständen entsprechende abge- Unterrichtsgegenständen
instituten schlossene Hochschulbildung entsprechende
Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG
und die für die
entsprechende
Sonderschulart in
Betracht kommende
Lehrbefähigung.