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BGBl. I Nr. 147/1999

kundgemacht 13.08.1999 RIS↗Parlament↗
147. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, die Exekutionsordnung, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Kleingartengesetz, das Bundessonderwohnbaugesetz 1982 und das Bundessonderwohnbaugesetz 1983 geändert werden (Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 224 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 20aneu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 147/1999 Art. 1 § 20a↗RIS↗

Erwerb bestehender Baulichkeiten

Paragraph 20 a,

Die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages in einer Baulichkeit, die von einer Bauvereinigung zum Zwecke der Sanierung größeren Umfanges (Paragraph 2, Ziffer eins, zweiter Satz und Paragraph 13, Absatz 8,) im Eigentum (Baurecht) erworben wurde, unterliegt im Umfang des Paragraph 20, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn

  1. Ziffer eins
    an der Wohnung oder am Geschäftsraum im Zeitpunkt des Erwerbes kein aufrechtes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis bestanden hat oder
  2. Ziffer 2
    ein an der Wohnung oder dem Geschäftsraum vor dem Erwerb begründetes Miet- oder sonstiges Nutzungsverhältnis nach dem Erwerb aufgelöst worden ist oder
  3. Ziffer 3
    der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Umwandlung seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses in ein solches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – nach schriftlicher, verständlicher Information über die daraus entstehenden Rechtsfolgen – schriftlich zugestimmt hat.