BGBl. I Nr. 148/1999
148. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 127cneu
Artikel 127c
Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Artikel 126 a, zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall.