BGBl. I Nr. 161/1999
161. Bundesgesetz: Änderung des Poststrukturgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/30geändert30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1: Überschrift · Überschrift, Text, Schlussteil
… 46 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion der PTA,
b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Technischer Leiter,
d) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
a) im Postautodienst:
Leiter der Postautoleitung Wien,
b) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Linz,
c) im Dienst bei der Mobilkom:
Leiter eines Geschäftsbereiches,
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter eines Referates in der Generaldirektion der PTA,
b) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
a) im Verwaltungsdienst:
Leiter einer Abteilung in einer Direktion der PTA,
b) im Postdienst:
Regionalleiter/Post (ausgenommen Vertrieb und Querschnittsfunktionen),
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautoleitung (ausgenommen Wien),
d) im Telekomdienst:
Regionalleiter/Telekom-Dienste Innsbruck,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Fernmeldebüros,
a) im Verwaltungsdienst:
Referent A in der Generaldirektion der PTA,
b) im Postautodienst:
Postautodienst-Controller A,
c) im Telekomdienst:
Leiter Technikkoordination (ausgenommen Wien),
d) im Dienst bei der Mobilkom:
Referent A in der Geschäftsleitung,
e) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung: Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde,
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.
Anmerkung
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