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BGBl. I Nr. 161/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
161. Bundesgesetz: Änderung des Poststrukturgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 161/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 719 § 0↗RIS↗
Anl. 1/32geändertlit c
in Kraft 01.01.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 161/1999 Anl. 1/32↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 31.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 161/1999 · danach: BGBl. I Nr. 147/2008 Anl. 1/32↗RIS↗
32. VERWENDUNGSGRUPPE VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3
Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder 3a § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
32.2. Der Verwendungsgruppe Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
… 41 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst:
ADV-Betriebsmanager,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 1. Stufe,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle III,
d) im Telekomdienst:
Erster Systemspezialist,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Erster Systemspezialist,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter eines Funküberwachungsbereiches,
32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b
im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:
a) im Verwaltungsdienst:
ADV-System- und Benutzerbetreuer,
b) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 2. Stufe,
Mitarbeiter bei einem Postamt I. Klasse,
c) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle IV,
Mitarbeiter in einer Postautoleitung,
d) im Telekomdienst:
Systemspezialist,
Mitarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Systemspezialist,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle,
32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, 3. Stufe,
b) im Postautodienst:
Leiter einer Postautostelle V,
c) im Telekomdienst:
Systemtechniker/OES im Turnusdienst mit regelmäßigem
Nachtdienst.
32.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT4 den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB
… 11 unveränderte Absätze
Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
Definitivstellungserfordernisse:
32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.