BGBl. I Nr. 161/1999
161. Bundesgesetz: Änderung des Poststrukturgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/35geändert35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6: Überschrift · Überschrift, Text, Schlussteil, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu)
a) im Verwaltungsdienst:
… 16 unveränderte Absätze
Mithilfe,
b) im Postdienst:
Mithilfe,
c) im Postautodienst:
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
d) im Telekomdienst:
Mithilfe,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Mithilfe.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
a) im Verwaltungsdienst:
Mithilfe,
b) im Postdienst:
Mithilfe,
c) im Postautodienst:
Facharbeiter als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören,
d) im Telekomdienst:
Mithilfe,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Mithilfe,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Mithilfe.
35.3.
a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
Anmerkung
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