BGBl. I Nr. 161/1999
161. Bundesgesetz: Änderung des Poststrukturgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Bundesfinanzgesetzes 1999 (8. BFG-Novelle 1999)
Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/37geändertlit b
… 13 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst:
Schreibkraft,
b) im Postdienst:
Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
c) im Postautodienst:
Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
d) im Telekomdienst:
Lagerarbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Schreibkraft,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Schreib- und Vervielfältigungsdienst.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
b) eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe den Verwendungsgruppen PT 9 oder PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV oder
c) eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.