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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 18aufgehoben
in Kraft 01.07.1987 – 31.12.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 18↗RIS↗

ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ermittelten und verarbeiteten Daten ist nur zulässig, soweit:
    1. Ziffer eins
      der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
    3. Ziffer 3
      die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von gemäß Paragraph 17, Absatz 2, verarbeiteten Daten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
  4. Absatz 4,Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht berührt.
  5. Absatz 5,Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 25, gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß Paragraph 23, Absatz 4, bedürfen keiner Protokollierung.