Absatz eins,Auftraggeber haben, außer in den Fällen des Absatz 4,, bei Aufnahme einer Datenverarbeitung diese dem Datenverarbeitungsregister zur Registrierung zu melden.
BGBl. I Nr. 165/1999
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 23aufgehoben
MELDUNG VON DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN
Paragraph 23,
- Absatz 2,Die Meldung hat zu enthalten:
- Ziffer einsden Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers;
- Ziffer 2die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde;
- Ziffer 3den Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung;
- Ziffer 4die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten;
- Ziffer 5- im Falle vorgesehener Datenübermittlungen – die Kreise der von der Übermittlung Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise sowie – wenn Übermittlungen ins Ausland vorgesehen sind – die Angabe des Empfängerstaates;
- Ziffer 6- soweit eine Genehmigung für den internationalen Datenverkehr gemäß den Paragraphen 32 bis 34 einzuholen war – die Geschäftszahl der Genehmigung der Datenschutzkommission.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Änderungen in gemeldeten Datenverarbeitungen.
- Absatz 4,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nach Anhörung des Datenschutzrates Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardverarbeitungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und ihr Inhalt durch Gesetz oder durch Vertrag mit dem Betroffenen vorgegeben ist. Diese Standardverarbeitungen sind von der Meldungspflicht ausgenommen. In dieser Verordnung kann aber ausnahmsweise die Meldungspflicht angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geboten erscheint.