Absatz eins,Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, erscheint.
BGBl. I Nr. 165/1999
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 23aaufgehoben
MÄNGELRÜGEVERFAHREN
Paragraph 23 a,
- Absatz 2,Kommt das Datenverarbeitungsregister bei Prüfung der Meldung zur Auffassung, daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat es dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen; die Datenschutzkommission hat, wenn sie die Bedenken des Datenverarbeitungsregisters teilt, die vorläufige Einstellung der gesamten oder eines Teiles der Datenverarbeitung mit Bescheid zu verfügen.
- Absatz 3,Bescheide gemäß Absatz 2, verlieren ihre Wirksamkeit mit der Erledigung des Mängelrügeverfahrens gemäß Absatz 4,, längstens aber nach 6 Monaten.
- Absatz 4,Wird einem Verbesserungsauftrag des Datenverarbeitungsregisters nicht fristgerecht entsprochen, so hat das Datenverarbeitungsregister die Meldung der Datenschutzkommission vorzulegen. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie mit Bescheid die Registrierung abzulehnen und die Weiterführung der Datenverarbeitung zu untersagen; andernfalls hat sie dem Datenverarbeitungsregister die Registrierung aufzutragen.