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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 24aufgehoben
in Kraft 01.01.1980 – 30.06.1987 · idF BGBl. Nr. 565/1978 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 24↗RIS↗

GEBÜHREN

Paragraph 24,

Mit dem Antrag auf Registrierung (Paragraph 23,) ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der mit den Aufgaben der Registrierung verbundene Verwaltungsaufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

Art. 2 § 24aufgehoben
in Kraft 01.07.1987 – 31.12.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 24↗RIS↗

REGISTRIERUNGSGEBÜHR

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme des Datenverarbeitungsregisters gemäß Paragraphen 22 und 23 ist eine Gebühr zu entrichten, deren Bezahlung bei Vorlage der Meldung nachzuweisen ist. Die Art der Entrichtung der Gebühr ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung zu regeln. Die Gebühr beträgt für jede Erstmeldung, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 700 S, für jede Änderungsmeldung und für jede Meldung, die sich ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 150 S.
  2. Absatz 2,Die Registrierungsgebühr ist von der Datenschutzkommission mit Bescheid vorzuschreiben, wenn ihre Bezahlung bei Vorlage der Meldung nicht nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3,Meldungen, die die gänzliche Streichung des Auftraggebers aus dem Register oder bloße Namens- oder Adreßänderungen beim Auftraggeber zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.