Absatz eins,Daten sind zu löschen, wenn
- Ziffer einsihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
- Ziffer 2auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.