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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 33aufgehoben
in Kraft 01.07.1987 – 31.12.1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999 Art. 2 § 33↗RIS↗

GENEHMIGUNG VON ÜBERMITTLUNGEN IN DAS AUSLAND

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In den nicht dem Paragraph 32, unterliegenden Fällen ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen der Paragraphen 7, oder 18 nicht gegeben sind oder
    3. Ziffer 3
      Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
    4. Ziffer 4
      öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.