Absatz eins,In den nicht dem Paragraph 32, unterliegenden Fällen ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
BGBl. I Nr. 165/1999
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 33aufgehoben
GENEHMIGUNG VON ÜBERMITTLUNGEN IN DAS AUSLAND
Paragraph 33,
- Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- Ziffer einsdie Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
- Ziffer 2die Voraussetzungen der Paragraphen 7, oder 18 nicht gegeben sind oder
- Ziffer 3Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
- Ziffer 4öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
- Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.