Absatz eins,Die Datenschutzkommission besteht aus vier Mitgliedern, die über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören. Die Mitglieder sollen Erfahrungen auf dem Gebiet des Datenschutzes aufweisen.
BGBl. I Nr. 165/1999
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 38aufgehoben
ZUSAMMENSETZUNG DER DATENSCHUTZKOMMISSION
Paragraph 38,
- Absatz 2,Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:
- Ziffer einseinen Dreiervorschlag für das richterliche Mitglied vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes;
- Ziffer 2einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder.
- Absatz 3,Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.
- Absatz 4,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
- Absatz 5,Der Datenschutzkommission können nicht angehören:
- Ziffer einsMitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
- Ziffer 2Personen, die mit der Verarbeitung von Daten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, unmittelbar befaßt sind;
- Ziffer 3Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
- Absatz 6,Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Absatz 5, nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens zwei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden.
- Absatz 7,Auf die Ersatzmitglieder finden die Absatz 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
- Absatz 8,Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Absatz 6, vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Absatz 2 und 3) Mitglied der Datenschutzkommission, und es ist unter Anwendung der Absätze 2 und 3 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
- Absatz 9,Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.