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BGBl. I Nr. 165/1999

kundgemacht 17.08.1999 RIS↗Parlament↗
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 165/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 43neu
in Kraft 01.01.2000 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 120/2017 Art. 2 § 43↗RIS↗

Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2,Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert – unbeschadet des Paragraph 42, Absatz 5, – fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.