Absatz eins,Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Datenverarbeitungsregister einzurichten. Das Register ist nach den Anordnungen des Bundeskanzlers zu führen.
BGBl. I Nr. 165/1999
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 47aufgehoben
DATENVERARBEITUNGSREGISTER
Paragraph 47,
- Absatz 2,Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In die im Registrierungsakt befindlichen Genehmigungsbescheide der Datenschutzkommission über internationalen Datenverkehr ist Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener der genehmigten Übermittlung oder Überlassung ist und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
- Absatz 3,Für Abschriften aus dem Register, die der Verfolgung der Rechte als Betroffener dienen, ist kein Kostenersatz zu verlangen.
- Absatz 4,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen.