Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, untersagt wurde, oder wer Daten entgegen Paragraph 8, Absatz 5, oder Paragraph 22, Absatz 3, weitergibt.
BGBl. I Nr. 165/1999
165. Bundesgesetz: Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000
Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 50aufgehoben
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
Paragraph 50,
- Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
- Absatz 3,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen
- Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist der Landeshauptmann.
- Absatz 5,Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) gegenüber Bescheiden nach Absatz 4, ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 39, tätig wird.
- Absatz 6,Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz 4, sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.