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BGBl. I Nr. 170/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 10aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Anträge auf Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen. Das gleiche gilt auch für Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen können formularmäßig mit dem Antrag unmittelbar verbunden sein.
  2. Absatz 2,Die Formulare sind weiters so zu gestalten, daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (Paragraph 2, Absatz 4,) und der Tag des Erlöschens der Bescheide und Bestätigungen (Paragraph 6, AusfVKG) für die Organe der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.
  3. Absatz 3,Soweit getrennte Blätter (einschließlich Beilagen) erforderlich sind, sind diese sowohl bei den Anträgen als auch bei den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen derart zu verbinden, daß weder ein Austausch noch eine Unterschiebung möglich ist.