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BGBl. I Nr. 170/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 323/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Von der Feststellung des Paragraph eins, ausgenommen ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im Inland trotz Anführung im Anhang gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sich
    1. Litera a
      um den Teil eines größeren noch vorhandenen Kulturgutes (wie Bruchstücke oder Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen, geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen und Bibliotheken, denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt oder um Austriaca römisch vier (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,), es sei denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle Regelungen getroffen;
    2. Litera b
      um Archivalien (gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,) handelt.
  2. Absatz 2,Die Aufbewahrung von Gegenständen im Inland, die unter Denkmalschutz stehen, ist stets im öffentlichen Interesse gelegen, sie unterliegen sohin stets dem Ausfuhrverbot (Paragraph 2, Absatz 5, AusfVKG).