Absatz eins,Von der Feststellung des Paragraph eins, ausgenommen ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im Inland trotz Anführung im Anhang gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sich
- Litera aum den Teil eines größeren noch vorhandenen Kulturgutes (wie Bruchstücke oder Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen, geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen und Bibliotheken, denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt oder um Austriaca römisch vier (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera d,), es sei denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle Regelungen getroffen;
- Litera bum Archivalien (gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,) handelt.