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BGBl. I Nr. 170/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph eins, erwähnten Formulare haben alle Punkte zu enthalten, die für die Beurteilung der Bedeutung des Kulturgutes sowie die Möglichkeit der allfälligen Bewilligung der Ausfuhr des Kulturgutes auf Grund dieses Gesetzes bedeutsam sind, und haben daher jene Fragenbereiche zu umfassen, die
    1. Litera a
      die wissenschaftliche Befunderstellung und Zuordnung des Objektes,
    2. Litera b
      den Zusammenhang mit anderem Kulturgut,
    3. Litera c
      den Denkmalschutz,
    4. Litera d
      den Wert (soweit im konkreten Verfahren relevant)
    betreffen bzw. eine Klärung ermöglichen.
  2. Absatz 2,Insbesondere haben die Formulare eine genaue Beschreibung des Objektes (Größe, Material, Künstler, Technik, Alter, besondere Merkmale usw.) vorzusehen. Bei einem Wert über 50 000 S sowie bei allen Archivalien (im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,) sind den Anträgen zwei Lichtbilder (Papierbilder) anzuschließen, die die Gegenstände in genau erkennbarer sowie möglichst unverwechselbarer Weise wiedergeben. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, in allen Fällen die Beibringung von Lichtbildern (auch anderer und/oder zusätzlicher) zu verlangen, wenn es dies für erforderlich hält, insbesondere dann, wenn eine Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung sonst schwer möglich wäre. Andererseits ist das Bundesdenkmalamt berechtigt, in begründeten Fällen auf die Beibringung von Lichtbildern oder auf einzelne für die Beurteilung oder Identifikation der Angelegenheit nicht relevante Angaben zu verzichten (wie etwa in Verfahren gemäß Paragraph 7, AusfVKG, wenn es sich um inventarmäßig genau gekennzeichnetes Kulturgut aus Sammlungsbeständen einer Gebietskörperschaft handelt).