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BGBl. I Nr. 170/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 3aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 323/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Die Aufbewahrung im Inland von Werken lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind (zu diesen Werken zählen Gemälde, Radierungen, Zeichnungen, Skulpturen, Manuskripte, Partituren usw., jedoch nur, soweit es sich beim betreffenden Gegenstand nach Art der Herstellung um ein Objekt handelt, das unmittelbar als Werk des Künstlers selbst anzusehen ist), ist – auch wenn es sich um Kulturgut handelt, das nicht unter eine der im Anhang angeführten Warengruppen fällt – nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn dieses Kulturgut (sei es allein für sich oder als Teil eines anderen Kulturgutes) unter Denkmalschutz steht (Paragraph 2, Absatz eins, AusfVKG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AusfVKG sowie Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung).