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BGBl. I Nr. 170/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 323/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Wert im Sinne dieser Verordnung gilt stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer) (Paragraph 2, Absatz 6, AusfVKG), und zwar unabhängig von einem allfälligen konkreten Rechtsgeschäft oder der Höhe eines allfälligen Rechnungsbetrages.
  2. Absatz 2,Soweit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, die Feststellungen dieser Verordnung Teile eines größeren Kulturguts oder Teile einer Mehrheit von Kulturgut überhaupt betreffen können, beziehen sich die Wertgrenzen im Anhang auf den Wert der Gesamtheit und nicht eines einzelnen Teiles.