Absatz eins,Die auf Grund dieser Verordnung getroffene Feststellung, daß an der Aufbewahrung bestimmter Warengruppen im Inland ein öffentliches Interesse nicht besteht, gilt nur für jenes Kulturgut, das die in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt.
BGBl. I Nr. 170/1999
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 5aufgehoben
Paragraph 5,
- Absatz 2,Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, obliegt im übrigen dem an der Ausfuhr Interessierten (Paragraph 2, Absatz 3, AusfVKG).