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BGBl. I Nr. 170/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 170/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6aufgehoben
in Kraft 01.07.1986 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 324/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999 Art. 1 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Personen, die dem Bundesdenkmalamt die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, oder 6 der Gewerbeordnung 1973 nachgewiesen haben, ist hierüber sowie über die Tatsache, daß sie berechtigt sind, im Zusammenhang mit Verkäufen in ihrem Gewerbebetrieb Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG abzugeben, vom Bundesdenkmalamt binnen drei Monaten nach erfolgtem Nachweis eine Bestätigung über den erfolgten Nachweis auszustellen. Den Berechtigten ist überdies eine Kennziffer mitzuteilen, die auf den Erklärungen stets anzuführen ist. Der Nachweis hat durch die Vorlage des entsprechenden Gewerbescheines im Original zu erfolgen. Dem Bundesdenkmalamt ist eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Das Bundesdenkmalamt kann weitere notwendige Nachweise verlangen oder Erhebungen durchführen, wie etwa Rückfragen bei der zuständigen Gewerbebehörde oder Standesvertretung.
  2. Absatz 2,Verliert eine zur Abgabe von Erklärungen berechtigte Person die Berechtigung zur Ausübung des oberwähnten Gewerbes (zB durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung), so hat sie dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Eine Kundmachung der Liste der Berechtigten gemäß Absatz eins, kann einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgen. Die Kundmachung hat lediglich informativen Charakter.
  4. Absatz 4,Bis 31. Dezember 1986 sind Personen, die zur Ausübung eines in Absatz eins, genannten Gewerbes befugt sind und denen noch keine Bestätigung im Sinne des Absatz eins, zuging, berechtigt, Erklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG abzugeben, wenn sie auf diesen Erklärungen zugleich die Daten der Gewerbeberechtigung des die Erklärung Abgebenden (Ausstellungsbehörde, Datum und Geschäftszahl der Gewerbeurkunde, Umfang der Gewerbeberechtigung) angeben und dem Bundesdenkmalamt vorerst zumindest eine Kopie dieser Gewerbeberechtigung nachweislich zugemittelt haben.