Als für Austriaca maßgebendes Gebiet gilt das Gebiet der heutigen Republik Österreich.
BGBl. I Nr. 170/1999
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 6aufgehoben
Paragraph 6,
Für den im Anhang erwähnten Begriff „Austriaca“ gilt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Als Austriaca gelten im einzelnen:
- Litera aAustriaca I:Werke von Künstlern oder Schriftstücke von oder an Persönlichkeiten, die in Österreich geboren wurden, wirken oder gewirkt haben oder hier gestorben sind;
- Litera bAustriaca II:
- Sub-Litera, a, aDarstellung österreichischer Persönlichkeiten, die in Österreich geboren wurden, wirken oder gewirkt haben oder hier gestorben sind,
- Sub-Litera, b, bösterreichische topographische Ansichten,
- Sub-Litera, c, cKulturgut, das auf österreichische historische Persönlichkeiten und/oder Begebenheiten Bezug hat (Begebenheiten in Österreich oder wesentlich für die Geschichte Österreichs),
- Sub-Litera, d, dKulturgut mit Bedeutung für sonstige österreichische Themen (Brauchtum, Trachten, Pläne und Entwürfe österreichischer Firmen usw.);
- Litera cAustriaca III:Kulturgut, das in Österreich hergestellt wurde;
- Litera dAustriaca IV:Kulturgut, das in Österreich gefunden (entdeckt) wurde (prähistorische und archäologische Funde auch aus der Neuzeit, Funde im Boden, in Mauern usw.).
Als Austriaca gelten die Objekte auch dann, wenn ihnen die unter a) bis c) erwähnten Eigenschaften nur zum Teil zukommen.