Der für eine allfällige Änderung der Wertgrenzen zum 1. Jänner eines Jahres maßgebliche Indexwert ist stets der Indexwert für den Monat Juni des vorhergehenden Jahres.
BGBl. I Nr. 170/1999
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
aufgehoben
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 7aufgehoben
Paragraph 7,
Die Wertgrenzen des Anhangs gelten bis 31. Dezember 1996 unverändert. Soweit durch künftige Verordnungen keine anderen Regelungen erfolgen, erhöhen oder vermindern sich nach diesem Zeitpunkt die Wertgrenzen jeweils ab 1. Jänner eines Folgejahres (erstmals frühestens ab 1. Jänner 1997) in dem Ausmaß, welches sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) ergibt. Hiebei gilt:
- Litera a
- Litera bAls Vergleichsbasis für eine Veränderung ist bis zur ersten Änderung auf Grund dieser Bestimmungen der für Juni 1994 ermittelte Indexwert heranzuziehen, später der jeweils letzte für eine Steigerung oder Senkung maßgebende Juni-Indexwert. Die für eine Steigerung ausschlaggebenden Indexwerte sind jeweils Ausgangsbasis für die nächstfolgenden Änderungen.
- Litera cÄnderungen des Indexwertes sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie nicht insgesamt wenigstens um 10 vH von dem der letzten Änderung der Wertgrenzen zugrundeliegenden Indexwert eines Juni-Monates abweichen.
- Litera dDie neuen Wertgrenzen werden - soweit sich bei den Berechnungen gemäß a) bis c) keine vollen Beträge gemäß den nachstehenden Regelungen ergeben - wie folgt aufgerundet:
- Sub-Litera, a, aWertgrenzen bis 10 000 Schilling auf die nächsten vollen 500 Schilling,
- Sub-Litera, b, bWertgrenzen von mehr als 10 000 Schilling bis 50 000 Schilling auf die nächsten vollen1 000 Schilling,
- Sub-Litera, c, cWertgrenzen von mehr als 50 000 Schilling bis 100 000 Schilling auf die nächsten vollen5 000 Schilling,
- Sub-Litera, d, dWertgrenzen von mehr als 100 000 Schilling auf die nächsten vollen 10 000 Schilling.
Die sich auf Grund dieser Bestimmungen ergebenden Änderungen der Wertgrenzen werden im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst/Wissenschaft und Forschung - verbindlich - kundgemacht.