Absatz eins,Bescheide und Bestätigungen auf Grund der Paragraphen eins, 3 und 7 AusfVKG sind vom Bundesdenkmalamt stets in zweifacher Ausfertigung auszustellen, wobei eine Durchschrift beim Bundesdenkmalamt verbleibt.
BGBl. I Nr. 170/1999
170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG
Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 8aufgehoben
Paragraph 8,
- Absatz 2,Bescheide, Bestätigungen und Erklärungen sind in einer für die Organe der Zollverwaltung leicht überprüfbaren Form abzufassen. Sie haben in den in den Paragraphen eins, Absatz 3, 3, Absatz 2 und 7 Absatz 2, dieser Verordnung aufgezählten Fällen unauswechselbar mit den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen verbundene Lichtbilder (Papierbilder) zu umfassen, die die Objekte deutlich und in möglichst unverwechselbarer Form zeigen. Im Falle der Erklärungen sind die Lichtbilder auf der Rückseite oder (im Falle der unlösbaren Verbindung mit den Erklärungsformularen) mit einer über den Rand auf die Erklärungsformulare selbst übergreifenden Unterschrift des Verfassers der Erklärung zu versehen, bei Bescheiden und Bestätigungen mit Rundstempel (möglichst Prägestempel) des Bundesdenkmalamtes und Unterschrift des die Bewilligung oder Bestätigung erteilenden bzw. ausstellenden Bediensteten.