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BGBl. I Nr. 17/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 326 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 17/1999 Art. 2 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 17/1999 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 2 § 15↗RIS↗
Arbeitsvermittlung
§ 15.
(1) Die Durchführung der Arbeitsvermittlung für die Behinderten (§ 2) obliegt den regionalen Geschäftsstellen Geschäftsstelllen des Arbeitsmarktservice. Diese haben im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen dahin zu wirken, daß die Behinderten auf solchen Arbeitsplätzen eingestellt werden, auf denen sie trotz ihrer Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten vermögen. Maßnahmen der Vermittlungsunterstützung (insbesondere Arbeitsassistenzprojekte), die im Rahmen dieses Bundesgesetzes aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 17 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969.
(2) Endet das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten, für den Sach- oder Geldleistungen zur Gänze oder anteilig aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds an den Dienstgeber erbracht wurden, ist dieser verpflichtet, die Beendigung dieses Dienstverhältnisses – ungeachtet der Vorschriften des § 8 – binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, das unverzüglich mit der örtlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wegen der Vermittlung eines Behinderten nach Abs. 1 das Einvernehmen herzustellen hat.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
Schlagworte
Sachleistung