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BGBl. I Nr. 17/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 326 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 19ageändertAbs 2
in Kraft 01.07.1994 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 17/1999 Art. 2 § 19a↗RIS↗
in Kraft 13.01.1999 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 17/1999 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 2 § 19a↗RIS↗
Rechtsmittel
§ 19a.
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, womit dem Bund die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben oder über einen Anspruch des Bundes auf Prämie entschieden wird, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(2a) Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988
ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992
Schlagworte
Sachlage