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BGBl. I Nr. 17/1999

kundgemacht 12.01.1999 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz und das Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 326 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 3geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 721/1988 · danach: BGBl. I Nr. 17/1999 Art. 2 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 17/1999 · danach: BGBl. I Nr. 82/2005 Art. 2 § 3↗RIS↗
Behinderung
§ 3.
(1) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(2) Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 721/1988
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988