Absatz eins,Die Zinsgroschensteuer ist für alle ganz oder teilweise durch Vermietung benutzten Gebäude zu entrichten; die Steuerpflicht trifft die Mieter. In Ortschaften, die am 31. Dezember 1922 zur Gänze hauszinssteuerpflichtig waren, ist die Zinsgroschensteuer auch für nicht durch Vermietung genutzte Gebäude oder Gebäudebestandteile zu entrichten, wenn die Ortschaft für sich allein oder zusammen mit den ganz hauszinssteuerpflichtigen Ortschaften derselben Ortsgemeinde mehr als 4500 Einwohner hat; die Steuerpflicht trifft diesfalls den Eigentümer. Die Steuerpflicht fällt weg
- Ziffer einsfür Wohn- oder Geschäftsräume, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn des Mietengesetzes durch Umbauten, Auf-, Ein- oder Zubauten neu geschaffen wurden oder in Häusern gelegen sind, für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt wurde;
- Ziffer 2für Wohn- und Geschäftsräume, die vermietet werden
- Litera aim Betriebe des Gewerbes der Beherbergung von Fremden oder
- Litera bvon Vereinen im Betriebe eines für ihre Mitglieder geschaffenen Arbeiter-, Gesellen-, Ledigen- oder Erholungsheimes oder von einem Selbstverwaltungskörper oder einer anderen öffentlichen Körperschaft oder Anstalt im Betriebe eines solchen Heimes oder
- Litera cin Kurorten oder anderen Orten, in denen die Vermietung an Sommergäste eine Haupterwerbsquelle bildet, als Sommerwohnungen auf höchstens ein halbes Jahr oder
- Litera dvon einem öffentlichen Lagerhaus (Gesetz vom 28. April 1889, R. G. Bl. Nr. 64) im Lagerhausbetriebe (Lagermiete);
- Ziffer 3auf die Dauer der Vermietung für Wohn- oder Geschäftsräume,
- Litera adie der Hauseigentümer nach dem 31. Juli 1925 vermietet, wenn sie am 31. Juli 1925 entweder gar nicht und auch nicht auf Grund der gesetzlichen Vorschriften über Wohnungsanforderungen zugewiesen waren,
- Litera bdie zwar am 31. Juli 1925 vermietet waren, aber seither an den Hauseigentümer übergegangen sind, noch am 1. Juni 1929 von ihm selbst zu Wohn- und Geschäftszwecken benützt wurden und nach diesem Tage wieder vermietet werden;
- Litera cdie vom Hauseigentümer nach dem 1. August 1933 vermietet werden, wenn sie unmittelbar vor der ersten nach diesem Zeitpunkte vorgenommenen Vermietung mindestens ein Jahr lang vom Hauseigentümer selbst zu Wohn- oder Geschäftszwecken benutzt wurden;
- Ziffer 4für Wohn- oder Geschäftsräume, die sich auf Eisenbahngrundstücken befinden und nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetriebe im Zusammenhang stehen;
- Ziffer 5für Hausbesorgerwohnungen, für die kein besonderes Entgelt zu entrichten ist;
- Ziffer 6für Räume, die einem Zwecke gewidmet sind, der nach den am 31. Dezember 1922 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen den Anspruch auf dauernde Gebäudesteuerfreiheit begründet hätte. Falls an einem Gebäude (Gebäudebestandteil) ein dauerndes Nutzungsrecht besteht, treffen die durch die Bestimmungen über die Zinsgroschensteuer dem Eigentümer auferlegten Pflichten den dauernden Nutznießer.