Absatz eins,Der gemäß Paragraph 10, strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.
BGBl. I Nr. 191/1999
191. Bundesgesetz: Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG
Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 11aufgehoben
Paragraph 11,
- Absatz 2,Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
- Absatz 3,Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus Paragraph 266,, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.