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BGBl. I Nr. 191/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
191. Bundesgesetz: Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG
Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 11aufgehoben
in Kraft 15.07.1929 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 200/1929 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 10, strafbaren Handlungen und Unterlassungen macht sich auch der Machthaber schuldig, der diese Handlungen oder Unterlassungen bei Ausübung seiner Vertretung begeht.
  2. Absatz 2,Dieselben Vergehen werden auch durch Anstiftung und Beihilfe begangen. Straffrei bleibt, wer die Beihilfe infolge einer durch wirtschaftliche Abhängigkeit begründeten Nötigung leistet, es sei denn, daß er auf eine von der Behörde gestellte Anfrage unrichtige Angaben macht.
  3. Absatz 3,Für die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Geldstrafen haftet mit der aus Paragraph 266,, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes sich ergebenden Einschränkung der Steuerpflichtige.