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BGBl. I Nr. 191/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
191. Bundesgesetz: Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG
Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 2aaufgehoben
in Kraft 29.05.1933 – 31.12.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 2 § 2a↗RIS↗

Paragraph 2 a,

Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (Paragraphen 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (Paragraph 5,) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (Paragraphen 10, ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen.