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BGBl. I Nr. 191/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
191. Bundesgesetz: Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG
Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungs- und Mietengesetz aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 4 § 1aufgehoben
in Kraft 15.07.1929 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 200/1929 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 Art. 4 § 1↗RIS↗

römisch vier. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit Ausnahme der neuen Vorschriften über die Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 7, Mietengesetz im römisch drei. Abschnitt (Artikel römisch eins, Ziffer 17 bis 20), die am 1. August 1929 in Kraft treten, und des durch Artikel römisch eins, Ziffer 2,, des römisch drei. Abschnittes neu eingefügten Paragraph eins,, Absatz 4, des Mietengesetzes, der am 1. November 1929 wirksam wird, am 15. Juli 1929 in Wirksamkeit.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes finden auch auf alle bereits anhängigen Rechtssachen Anwendung, in denen am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des gegenwärtigen Gesetzes noch keine gerichtliche Entscheidung römisch eins. Instanz oder Entscheidung der Gemeindeschlichtungsstelle oder Mietkommission vorliegt. Die Kundmachung nach Absatz 3 kann schon von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie tritt frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung den Text des Mietengesetzes mit den Änderungen, die sich aus dem gegenwärtigen Gesetz und dem Bundesgesetz vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 303, sowie dem Verwaltungsstrafgesetz (B. G. Bl. Nr. 275 aus 1925,) ergeben und mit Weglassung der gegenstandslos gewordenen Bestimmungen der Paragraphen 37, 45 bis 51 im Bundesgesetzblatte wieder zu verlautbaren.