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BGBl. I Nr. 195/1999

kundgemacht 07.09.1999 RIS↗
195. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 195/1999× zu Patientencharta (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 30neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 195/1999 Art. 30↗RIS↗

Artikel 30

  1. Absatz eins,Es ist sicherzustellen, daß unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.
  2. Absatz 2,Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.