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BGBl. I Nr. 195/1999

kundgemacht 07.09.1999 RIS↗
195. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 195/1999× zu Patientencharta (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 195/1999 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, daß Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Es ist sicherzustellen, daß freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.