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BGBl. I Nr. 195/1999

kundgemacht 07.09.1999 RIS↗
195. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 195/1999× zu Patientencharta (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 195/1999 Art. 4↗RIS↗

Abschnitt 2
Recht auf Behandlung und Pflege

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet werden, daß die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.