Absatz eins,Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders zu beachten.
BGBl. I Nr. 195/1999
195. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
- Absatz 2,Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, daß der Patient oder die Patientin mit seiner bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.
- Absatz 3,In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu erfolgen.