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BGBl. I Nr. 195/1999

kundgemacht 07.09.1999 RIS↗
195. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 195/1999× zu Patientencharta (Bund – Kärnten)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – Kärnten) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 195/1999 Art. 9↗RIS↗

Abschnitt 3
Recht auf Achtung der Würde und Integrität

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.
  2. Absatz 2,Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.
  3. Absatz 3,Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, daß eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.